Im Rahmen von Trennung und Scheidung kann man sich über vieles, ja fast alles streiten. Das kostet Zeit, Nerven und Geld. Wer es schafft, sich friedlich zu trennen, wird Letzteres schonen bzw. sparen. Heute wollen wir auf die Formvorschriften hinweisen, die im BGB niedergelegt sind.
Wer sich zum Versorgungsausgleich, zum Güterstand oder zu Rechten an Grundstücken verständigen will, muss dies zwingend in einer notariellen Urkunde tun, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Ob sie inhaltlich einer gerichtlichen Kontrolle standhält, ist eine Frage, die davon zu unterscheiden ist.
Beim Unterhalt ist die Lage etwas komplizierter: Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Danach sind sie formfrei möglich. Die Einhaltung der Schriftform ist aber aus Beweisgründen sinnvoll (beim Unterhalt und auch bei anderen Themen).
Wieder anders ist die Situation beim Trennungsunterhalt, also dem Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Hierüber können die Eheleute sich formfrei verständigen. Dies gilt uneingeschränkt für Trennungsunterhalt für die Vergangenheit. Doch Vorsicht: Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nicht möglich, in keiner Form. Dies gilt auch für den Kindesunterhalt. Möglich ist hingegen, dass sich die Eheleute auf einen Trennungsunterhalt verständigen, soweit dieser den rechnerisch „richtigen“ zu ermittelnden Trennungsunterhalt nicht wesentlich unterschreitet. Vereinbarungen zu elterlicher Sorge und zum Umgang können Eltern in keiner Form rechtswirksam treffen.
Ohne besondere Form sind hingegen Vereinbarungen zu Haushaltsgegenständen, Aufteilung von Bankguthaben oder zur Zuordnung der Fahrzeuge möglich. Auch zu Nutzungsentschädigungen können sich die Eheleute verständigen, wenn ein Ehegatte in einer gemeinsamen Immobilie verbleibt.
Dr. Christoph Schäfer, MBA
Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht It. Magazin Stern
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So versucht die Versicherung im Unfallschadensfall bei der Regulierung zu sparen!
Nach einem Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten eine Vielzahl von Schadenersatzansprüchen zur Seite, die den entstandenen Schaden ausgleichen sollen. Von einer Vielzahl der möglichen Ansprüche haben meisten Geschädigten vorher nichts gehört, so dass viel Unfallgeschädigte auch gar nicht wissen, welche Rechte ihnen konkret zustehen.
Wenn nach einem Unfall Ansprüche geltend gemacht werden, wird Seitens der Versicherung nicht gefragt, ob weitere Schäden möglicherweise auch noch entstanden sind, sondern es wird nur über das befunden, was konkret geltend gemacht wird.
Bei den einzelnen Schadenspositionen teilt die Versicherung dann mit, aus welchen vermeintlichen Gründen nur ein Teil oder einzelne Positionen gar nicht gezahlt werden.
Dazu gibt es immer wieder neue Ansätze der Versicherer, bestimmt Schadenspositionen zu kürzen. Derzeit wird immer wieder versucht die Schadensposition der Wertminderung an einem Fahrzeug um die Mehrwertsteuer zu kürzen, wenn es sich um ein Firmenfahrzeug handelt. Dazu hat das Amtsgericht Coburg mit Entscheidung vom 10.06.2022 noch einmal bestätigt, dass ein solcher Abzug bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten unzulässig ist. Das Gericht hat zum Az.: 12 C 867/22 noch einmal klargestellt, dass dem Geschädigten gem. § 251 Abs. 1 BGB der merkantile Minderwert ohne Abzug zu erstatten ist, da es mangels Leistungsaustausch eine nicht steuerbare Schadenersatzleistung ist.
Gern gekürzt wird seit einiger Zeit auch beim Restwert. Dort ist der Geschädigte entgegen anders lautender Angaben nicht dazu verpflichtet auf ein Restwertangebot der Versicherung zu warten, wenn bereits ein Schadensgutachten vorliegt, indem ein Restwert ermittelt wurde. Der Geschädigte darf sich insoweit auf die dortigen Angaben verlassen und das Fahrzeug verkaufen. Ein später übersandtes höheres Restwertangebot der Versicherung ist dann unbeachtlich und stellt auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten des Geschädigten dar, so auch das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 01.02.2022, Az. :12 U 2148/21. Dort sollte der Geschädigte sogar auf Grundlage vermeintlich günstiger Instandsetzungskosten nur die fiktiven Reparaturkosten erhalten.
Nach einem Verkehrsunfall sollte zur Vermeidung von unberechtigten Kürzungen daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wobei die Kosten hierfür bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls vom Unfallverursacher übernommen werden müssen.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV